FFÖ - Statuten - April 2024

Statuten der politischen Partei „FFÖ“

Freiheit für Österreich

     

                                                                 

  • 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen „FFÖ“ Freiheit für Österreich. Weitere Kurzbezeichnungen werden nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung festgelegt.

(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wien. Ihre Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und die EU.

(3) In den Bundesländern können finanziell und organisatorisch unabhängige Landesparteien sowie sonstige Untergliederungen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, nach Maßgabe dieser Satzungen errichtet werden.  Vermögensrechtliche Haftungen der Bundespartei für die Landesparteien bestehen nicht. Den Landesorganisationen stehen mindestens ein Sitz im Bundesvorstand zu, gleiches gilt für die Vorfeldorganisationen.

(4) Durch Beschluss des Bundesparteivorstandes können Vorfeld-organisationen als rechtlich selbstständige Vereinigungen erklärt werden. Der Bundesvorstand kann diesen Beschluss jederzeit aufheben. Ebenso gilt dies für befreundete Organisationen, die aufgrund gemeinsamer weltanschaulicher Grundlagen mit der FPÖ politisch eng zusammenarbeiten. Sie werden durch Beschluss des Bundesparteivorstandes – analog zu § 1 zu solchen erklärt. Sie sind weder mit Sitz noch Stimme im Bundesparteivorstand vertreten.

  • 2 Grundsatz und Zweck der Partei

Der Zweck der Partei ist die politische Willensbildung, insbesondere die Teilnahme an Wahlen in Österreich und der Europäischen Union. Für die Tätigkeit der Partei ist das vom Bundesparteitag beschlossene Parteiprogramm maßgeblich. Ein wesentlicher Aspekt ist  eine hochtechnologische –  interaktive, hypermoderne und zukunftsorientierte organisatorische Abwicklung.

  • 3 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Person werden, natürliche Personen, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes bzw. ihren Sitz in einem EU- Mitgliedsland haben.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den schriftlichen Eintritt in die Partei mittels Anmeldeformulars über die Homepage.

(3) Unterstützende Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele der Partei durch Geld- oder Sachzuwendungen fördern wollen.

(4) Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet das Parteipräsidium, dies gilt ebenso für die Landes- und Vorfeldorganisationen bei deren Präsidien die Entscheidung liegt. Der Eintritt ist wirksam, wenn er nicht binnen 14 Tagen widerrufen wird. Bei Widerruf wird der Mitgliedsbeitrag rückerstattet.

  • 3.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Interessen und Ziele der Partei fördern.

(2) Sämtliche Mitglieder haben das Ansehen der Partei zu wahren und den Zusammenhalt in der Partei zu stärken.

(3) Ordentliche Mitglieder sind innerhalb der Partei aktiv und passiv wahlberechtigt.

(4) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Beschlüsse der Organe der Partei zu erhalten.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, einen vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

  • 3.2 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person, sowie durch schriftliche Austrittserklärung, Tod, Ausschluss, Streichung oder Beitritt zu einer anderen Partei.

  • 3.3 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.

(3) Gegen den Ausschluss kann binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Schiedsgericht erhoben werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ist die Mitgliedschaft als ruhend zu betrachten.

  • 4 Finanzierung

Die Finanzierung der Partei erfolgt in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Subventionen der öffentlichen Hand, Sachspenden, Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen, Besteuerung von Mandataren. Einen bedeutenden Stellenwert haben bei der Finanzierung der Verkauf von handelbaren sowie nicht handelbaren NFT´s und Kryptowährungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Mitgliedschaften.

  • 5 Organe der Partei sind
  1. a) die Bundespartei
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Obleute-Konferenz
  4. d) die Rechnungsprüfer
  5. e) das Schiedsgericht

Für eventuelle Landes- und Vorfeldorganisationen gelten die gleichen Strukturen und Bestimmungen.

  • 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter einem Finanzreferenten sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes die Funktion des geschäftsführenden Obmannes übernehmen.

(2) Die Partei wird nach außen vom Obmann allein vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom ältesten Parteimitglied. Die Finanzgebarung der Partei hat der Obmann gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu besorgen. Dem Vorstand obliegt es, für die Organe vorläufige Geschäftsordnungen zu beschließen, die jedenfalls bis zu den konstitutiven Sitzungen der Organe gültig sind.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kooptieren die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein Ersatzmitglied, das ehestmöglich durch den Bundesparteitag zu bestätigen ist.

Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück. Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Nationalratswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Obmann kann zu seiner Unterstützung einen Parteigeschäftsführer bestellen, aber auch jederzeit abberufen.

  • 7 Bundespartei

(1) Die Bundespartei vertritt als Kollektivorgan die gemeinsamen Interessen des Parteitages.

(2) Die Bundespartei wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Schiedsgerichtes und fasst die für den Vorstand bindenden Beschlüsse.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert werden, bedürfen einer Mehrheit von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen.

(4) Bei Beschlussfassungen, die finanzielle Fragen betreffen, hat die Bundespartei zwingend die schriftliche Stellungnahme eines Rechnungsprüfers einzuholen.

(5) Die Bundespartei trifft sich einmal jährlich in der letzten Novemberwoche des Jahres. Sie wird vom Obmann drei Wochen vor ihrem Termin einberufen und hat eine Tagesordnung zu enthalten.

(6) Sämtliche Mitglieder der Bundespartei können Anträge zur Abstimmung bringen. Anträge sind spätestens Ende Oktober schriftlich dem Obmann zu übermitteln, damit diese in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(7) Initiativanträge sind grundsätzlich möglich, diesfalls muss der Antrag jedoch von mindestens 25 % der Mitglieder der Bundespartei unterstützt werden.

(8) Die Mitglieder der Bundespartei bestehen aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der Landesorganisationen und deren Stellvertretern (jedoch nicht mehr als drei Personen pro Landesorganisation) sowie drei vom Parteitag gewählten Personen. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an der Bundespartei teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sofern Vorfeldorganisationen bestehen, ist der Vorsitzende der jeweiligen Vorfeldorganisation ebenfalls Mitglied der Bundespartei.

(9) Die Bundespartei entscheidet grundsätzlich weisungsfrei. Beschlüsse des Parteitages sind zwingend zur Abstimmung zu bringen. Grundsatzbeschlüsse des Parteitages zur Wahl des Vorstandes können von der Bundespartei nur mit mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen verworfen werden. Sollten mehr als 75 % der Mitglieder im Rahmen des Parteitages einen Grundsatzbeschluss hinsichtlich eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes machen, so kann die Bundespartei von diesem Votum nur einstimmig abgehen. Diesfalls ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen, bei dem die Gründe für diese Entscheidung zwingend vorzutragen sind.

 

  • 8 Parteitag

(1) Der Parteitag ist das interne Willensbildungsorgan der Partei. Mit seinen Beschlüssen gibt er die wesentlichen Richtungsentscheidungen für die politischen Inhalte und Ziele der Partei vor.

(2) Beschlüsse des Parteitages sind der Bundespartei zur Behandlung und weiteren Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Parteitag ist einmal jährlich vom Obmann einzuberufen, wobei sämtliche ordentlichen Mitglieder zu laden sind.

(4) Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(5) Das Datum des Parteitages ist vom Vorstand so rechtzeitig festzulegen, dass sämtliche ordentlichen Mitglieder mindestens sechs Wochen Zeit haben, einen Beschlussfassungsantrag einzubringen. Die Verständigung über das Datum des Parteitages erfolgt per E-Mail an sämtliche Mitglieder.

(6) Beschlussfassungsanträge sind an den Vorstand zu richten. Dieser hat die Anträge zu prüfen und zu sammeln. Der Vorstand hat das Recht, durch einstimmiges Votum Beschlussfassungsanträge nicht zur Abstimmung zuzulassen, wobei diesfalls eine kurze Begründung im Rahmen des Parteitages kundzutun ist. Alle übrigen Anträge sind dem Parteitag zur Abstimmung vorzulegen.

(7) Dem Parteitag ist zwingend ein Tätigkeitsbericht der sonstigen Parteiorgane und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zur Abstimmung vorzutragen.

(8) Der Parteitag wählt aus seinem Kreis drei Personen, die in die Bundespartei entsandt werden. Passiv wahlberechtigt sind all jene ordentlichen Mitglieder, die von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern mittels eines NFT unterstützt werden, der auf der Homepage der FFÖ zum Download veröffentlicht wird und automatisch dadurch die Kandidatur, bis acht Wochen vor dem Parteitag, berechtigt.

(9) Vom Parteitag ist im Rahmen der Neu- oder Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ein Grundsatzbeschluss zu fassen. Die Abstimmung hierüber hat geheim zu erfolgen.

(10)    Ein außerordentlicher Parteitag kann vom Vorstand oder mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder jederzeit einberufen werden. Die Frist gemäß Punkt §7 (5) kann diesfalls auf zwei Wochen verkürzt werden.

  • 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Bundespartei hat zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der laufenden Gebarung der Partei und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Hierüber haben sie dem Parteitag zu berichten.

(3) Die Rechnungsprüfer sind weisungsfrei. Den Rechnungsprüfern ist es untersagt, gleichzeitig auch dem Vorstand anzugehören.

  • 10 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung parteiinterner Streitigkeiten bestellt.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der Bundespartei für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig auch dem Vorstand angehören.

  • 11 Auflösung der Partei

(1) Die Partei kann durch Beschluss des Parteitages und bestätigenden Beschluss der Bundespartei aufgelöst werden. Es genügt jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den ehemaligen Vorstand.

(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Vereinigung gemäß §§ 34ff BAO zu, wobei die Auswahl der gemeinnützigen Vereinigung dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Österreich obliegt.

Tag der Parteigründung: 1.April 2024

 

Gründungsmitglieder:

plus 2 weitere

 

 

wurden am 1.April 2024 eingereicht

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Obmann – Gründer – Ing.K.Langwieser